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RECHTLICHE GRUNDLAGEN
AUFGABEN DES OBERBÜRGERMEISTERS

Bürgermeister und Oberbürgermeister
Die Bürgermeister und – in den Stadtkreisen und Großen Kreisstädten – Oberbürgermeister werden direkt vom Volk gewählt. Die Wahl findet bei Ablauf der Amtszeit (nach acht Jahren) oder Eintritt des Amtsinhabers in den Ruhestand frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle statt, in anderen Fällen spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle. Den Wahltag bestimmt der Gemeinderat. Die Stelle wird spätestens zwei Monate vor dem Wahltag öffentlich ausgeschrieben.

Wahlberechtigt sind die Bürger der Gemeinde. Wählbar sind Deutsche und Unionsbürger, die in Deutschland wohnen. Die Bewerber und Bewerberinnen müssen das 25., dürfen aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben.

Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl eine Neuwahl statt. Bei der Neuwahl entscheidet die höchste Stimmenzahl.
Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für die Wahlen ist zum einen die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GO), zum anderen die Kommunalwahlordnung (KWO). Alle Regelungen die das Amt von Bürgermeistern und Oberbürgermeistern betreffen sind in dieser Verfassung (GO) im 3. Abschnitt - Bürgermeister (§§ 42 - 55) niedergelegt.
Da die Wiedergabe des Gesamttextes diesen Rahmen sprengen würde, verweisen wir auf
dejure.org:
Gemeindeordnung Baden-Württemberg
http://dejure.org/gesetze/GemO/
Die Aufsicht über die OB-Wahlen liegen beim Statistischen Amt der Stadt Stuttgart. Von der Stellenausschreibung über die Betreuung und Prüfung der Bewerber bis zur Durchführung der Wahlen.

Aufgaben des Oberbürgermeisters
Der Oberbürgermeister wird in Baden-Württemberg alle acht Jahre von der Bürgerschaft direkt gewählt. Seine Aufgaben sind in der baden-württembergischen Gemeindeordnung festgeschrieben. Sie erstrecken sich auf drei Bereiche:

Oberster Vertreter der Stadt
Der Oberbürgermeister ist "erster Bürger" und Repräsentant der Stadt. Er vertritt die Stadt auch rechtswirksam nach außen, weiterhin ist er der Vertreter der Stadt in den Kommunalverbänden und im baden-württembergischen und Deutschen Städtetag.

Vorsitzender des Gemeinderats
Der Oberbürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderats und hat dort Stimmrecht. Die 60 Mitglieder des Stuttgarter Gemeinderats werden in gesonderten Wahlen alle fünf Jahre nach Listen von Parteien und Wählervereinigungen gewählt. Als Vorsitzender beruft der Oberbürgermeister die Gemeinderatssitzungen ein, legt die Tagesordnungen fest und leitet sie.

Chef der Stadtverwaltung und führende Rolle im "Konzern Stadt"
Als Chef der Verwaltung vollzieht der Oberbürgermeister die Beschlüsse des Gemeinderats. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Landeshauptstadt, in ihren Ämtern, Eigenbetrieben und Dienststellen, also in der Stadtverwaltung beschäftigt sind, ist der Oberbürgermeister Dienstvorgesetzter. Bei den Tochterunternehmen der Stadt, zum Beispiel der Stuttgarter Straßenbahnen AG, nimmt der Oberbürgermeister die Funktion des Aufsichtsratsvorsitzenden wahr, ebenso ist er in den Aufsichtsgremien der Beteiligungsunternehmen, wie zum Beispiel der Landesbank Baden-Württemberg, vertreten und hat in kommunalen Zweckverbänden, zum Beispiel der Bodensee-Wasserversorgung, den Vorsitz inne.

Politik und Gremien
Der Oberbürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderats, Chef der Stadtverwaltung und oberster Repräsentant der Bürgerinnen und Bürger der Stadt. Er wird alle acht Jahre gewählt.

Der Gemeinderat als Hauptorgan der Stadt und Vertretung der Bürgerinnen und Bürger entscheidet über alle Angelegenheiten der Kommune. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und setzt den Rahmen, innerhalb dessen die vom Oberbürgermeister geleitete Stadtverwaltung handelt. Alle fünf Jahre wird der Gemeinderat gewählt; wahlberechtigt bei kommunalen Wahlen sind, neben den Stuttgarter Bürgerinnen und Bürgern, auch Bürger der EU-Staaten, die ihren Wohnsitz in Stuttgart haben.

Die Stadtverwaltung ist in den Geschäftskreis des Oberbürgermeisters und die sieben Geschäftskreise der Beigeordneten gegliedert. Zum Geschäftskreis des Oberbürgermeisters zählen unter anderem das Rechtsreferat und ein Persönliches Referat; letzteres ist in ein Büro des Oberbürgermeisters und eine Stabsstelle für Planung und Koordination gegliedert. Dem Oberbürgermeister, den Beigeordneten und den Referenten sind die Ämter nachgeordnet.

Als Stellvertreter des Oberbürgermeisters sieht die Hauptsatzung sieben hauptamtliche Beigeordnete vor, die als so genannte Wahlbeamte vom Gemeinderat auf acht Jahre gewählt werden. Ständiger allgemeiner Verhinderungsstellvertreter des Oberbürgermeisters ist der Erste Beigeordnete, der die Amtsbezeichnung "Erster Bürgermeister" führt. Die übrigen Beigeordneten führen die Amtsbezeichnung "Bürgermeister" bzw. "Bürgermeisterin".

Die Beigeordneten leiten die ihnen übertragenen Geschäftskreise und führen (in Vertretung des Oberbürgermeisters) den Vorsitz in den Ausschüssen des Gemeinderats, wenn Angelegenheiten aus ihrem Geschäftskreis behandelt werden.

 

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